VdS Prüfung nach Klausel SK 3602
Die Prüfung gemäß Klausel 3602 ist eine eigenständige Prüfung, die dem Schutz von Substanzwerten insbesondere vor dem Hintergrund des Brandschutzes dient. Diese Prü- fung kann nicht durch andere Prüfungen ersetzt werden.
Die Prüfung nach Klausel SK 3602 ersetzt nicht die Prüfung nach Betriebssicherheitsver- ordnung (BetrSichV), da sie beispielsweise nicht die Prüfung der ortsveränderlichen Be- triebsmittel nach DIN VDE 0702 einschließt.
Die Überprüfung der elektrischen Anlage nach BetrSichV sollte bei der Prüfung nach Klau- sel SK 3602 als durchgeführt vorausgesetzt werden. Gegebenenfalls sollte diese War- tungs- und Instandhaltungspflicht durch Einsichtnahme der Bescheinigungen (z. B. Be- scheinigungen von ausführenden Elektrofachkräften bzw. Elektroinstallationsbetrieben, Wartungs- und Instandhaltungspläne der zuständigen technischen Abteilung o. ä.) erfolgen.
Revision elektrischer Anlagen nach DGUV V3 und DIN VDE 0105-100
Jeder Betreiber einer Elektroanlage muss "im Falle eines Falles" nachweisen, dass er seinen Betreiberpflichten nachgekommen ist, andernfalls droht ein immenses Haftungsrisiko. Als Betreiber einer Elektroanlage ist jeder anzusehen, in dessen Verantwortungsbereich sich eine Elektroanlage befindet:
Unternehmer, Arbeitgeber, Haus- und Wohnungsbesitzer, Vermieter, Hausverwaltungen, Kommunen, Vereine, etc.
Die Einhaltung der Betreiberpflichten ist nicht nur bürokratische Pflichterfüllung - sie schützt Menschenleben, vermindert wirtschaftliche Schäden (Brandschutz, Personenschutz, Betriebsunfall, etc.) und Haftungsrisiken. Hierfür gibt es Prüfbestimmen wie. z.B.
- BGV A3 - Prüfung der Gebäudeinstallation
- VDE 0105 - Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes ortsfester Betriebsmittel
Prüfung elektrischer Betriebsmittel
Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 [2]) festgelegt werden.
Welche Qualifikationen die befähigte Person bei bestehendem elektrischen Gefährdungen erfüllen muss, kann der TRBS 1203 „Befähigte Personen – besondere Anforderungen – elektrische Gefährdungen“ entnommen werden. Grundsätzlich erfüllt die Elektrofachkraft dieses Anforderungsprofil.
Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden. Dabei ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.
Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die DGUV Vorschrift 3 § 5 und die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201, „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, die bewährten Prüffristen wieder. Die in der Unfallverhütungsvorschrift angegebenen Prüffristen für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie Schutz- und Hilfsmitteln (Tabelle 1 A, 1 B und 1 C) sind Orientierungswerte, die die Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Erfahrungswerte und der gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann.
Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche
- Sichtprüfung,
- messtechnische Überprüfung,
- Bewertung der Messergebnisse,
- Funktionsprüfung und
- Dokumentation
gliedern.